Wichtige Fragen

...kurz beantwortet

Ja, für folgende Abschnitte auf dem letzten Weg eines Menschen brauchen die Angehörigen unbedingt die Unterstützung eines Bestattungsunternehmens:

  • Auswahl und Lieferung eines Sarges (Erdbestattung oder Kremation)
  • Überführung des Verstorbenen im Bestattungsfahrzeug vom Sterbeort in die Aufbahrungshalle oder/und ins Krematorium

Je nach Bedürfnis und Wunsch bieten Bossardt Bestattungen zur Unterstützung weitere Dienstleistungen an:

  • Waschen und Ankleiden des Verstorbenen (Privatkleider oder Sterbekleid)
  • Aufbahrung zuhause oder in einem Aufbahrungsraum
  • grosse Auswahl an Urnen (aus unterschiedlichen Materialien)
  • Blumenschmuck für Sarg und Urne

Die direkten Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kinder, Enkel, Nichten und Neffen) sind berechtigt und verpflichtet, ihrem verstorbenen Angehörigen eine würdige Bestattung auszurichten (zu organisieren und zu finanzieren). Sie dürfen über die Form des Abschieds (Gottesdienst, stille Beisetzung) und der Bestattung (Erdbestattung, Kremation, Gemeinschaftsgrab) entscheiden.

Dabei gilt es aber stets auch den Willen des Verstorbenen zu respektieren und die emotionalen Bedürfnisse anderer nahe stehender Personen (unverheirateter Partner, geschiedene Ehefrau, enge Freunde) zu achten.

Für den Trauerprozess ist es sehr wichtig, dass nach Möglichkeit alle Angehörigen und nächsten Bezugspersonen in Würde (ohne Zeitdruck) vom Verstorbenen Abschied nehmen können. Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • der Verstorbene darf bis zu vier Tage (96 Stunden) daheim oder in einem offiziellen Raum aufgebahrt werden
  • Begräbnis und Kremation sind frühestens zwei Tage (48 Stunden) nach dem Tod erlaubt
  • zwei Tage (48 Stunden) haben die Angehörigen Zeit, um das zuständige Bestattungsamt/ Zivilstandsamt der Wohngemeinde über den Todesfall zu informieren
  • die Erdbestattung muss in der Regel innert sieben Tagen stattfinden
  • nach der Kremation kann die Urne bzw. die Asche des Verstorbenen zu einem beliebigen Zeitpunkt beigesetzt werden; die Urne kann in der Obhut des Bestatters, der Gemeinde oder der Trauerfamilie bleiben

Ja, wenn der Tod zuhause eingetreten ist, kann der Verstorbene bis zu vier Tage (96 Stunden) zuhause aufgebahrt werden. Das ist sowohl in einem Bett oder bereits im offenen Sarg möglich. Wenn es gewünscht wird, unterstützt der Bestatter die Angehörigen beim Aufbahren (Waschen, Ankleiden, Aufbahren, Schmücken).

Auch wenn der Tod auswärts (Spital, Berge) eingetreten ist, kann der Verstorbene für eine Aufbahrung nach Hause gebracht werden. Allerdings entstehen durch die zusätzlichen Dienstleistungen des Bestatters (Überführung im Bestattungsfahrzeug) auch zusätzliche Kosten.

Eine Aufbahrung zuhause oder in einem offiziellen Raum gibt vielen Menschen die wichtige Möglichkeit, den geschätzten, geliebten Verstorbenen ein letztes Mal zu besuchen und sich von ihm ganz bewusst zu verabschieden.

Die Aufbahrung in einer öffentlichen Aufbahrungshalle erlaubt diesen Abschied auch jenen Menschen, die zwar dem Toten nahe gestanden haben, von denen aber die Angehörigen gar nichts wissen. Stets muss aber der Wille und die Würde des Verstorbenen gewahrt werden: Wäre dieser konkrete Mensch mit seiner Aufbahrung einverstanden?

Zwar werden heute in der Schweiz über 85% der Verstorbenen kremiert (eingeäschert), aber eine Erdbestattung ist nach wie vor möglich und von einigen Menschen ganz ausdrücklich gewünscht. Die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation beeinflussen verschiedene Aspekte:

  • der ausdrückliche Wille des Verstorbenen muss respektiert werden (schriftlicher Bestattungswunsch kann bei der Wohngemeinde hinterlegt werden)
  • vor allem aus religiösen Überzeugungen lehnen Menschen eine Kremation ab und wünschen, im Sarg auf einem traditionellen Friedhof begraben zu werden
  • für andere Menschen kommt eine Erdbestattung nicht in Frage, ihre Asche soll in der Natur verstreut oder am Fuss eines Baumes begraben werden
  • finanzielle Aspekte können auch eine entscheidende Rolle spielen, da eine Urnenbeisetzung in den meisten Fällen (zum Teil beträchtlich) weniger kostet als eine Erdbestattung
  • eine Kremation bietet zudem die Möglichkeit, Teile der Asche an unterschiedlichen Orten zu bestatten bzw. aufzubewahren (Bossardt Bestattungen bietet spezielle Kleinurnen an)

Auf den verschiedenen Friedhöfen werden auch ganz unterschiedliche Grabtypen angeboten, oft werden allerdings nur andere Namen für den gleichen Grabtyp verwendet. Über die Grabtypen geben die Friedhofreglemente der Gemeinden Auskunft, diese können auf der Gemeinde- oder Friedhofverwaltung bezogen werden. Die klassischen Grabtypen sind:

  • Reihengrab (Sarg oder/und Urne): meistens ein Einzelgrab, evtl. Erdbestattung und spätere Beisetzung einer Urne
  • Familiengrab (Sarg oder/und Urne): mehrere Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, oft auch gemischte Bestattungsformen
  • Gemeinschaftsgrab (Asche oder Urne): meistens Beisetzung mit einer löslichen Urne, auf einzelnen Friedhöfen wird auch nur die Asche beigesetzt, auf Rasenfeld mit nicht kenntlich gemachten Urnengräbern möglich; teilweise ohne Namen der Verstorbenen, stets mit einem zentralen Grabmal
  • Plattengrab (Sarg oder/und Urne): statt einer Grabbepflanzung liegt eine Steinplatte auf dem gemauerten Grab; nur auf wenigen Friedhöfen vorhanden, etwa im Friedhof Horgen
  • Urnennische: die Urne wird in einer Wandnische beigesetzt, die mit einer Steinplatte verschlossen wird

Ein Bestattungswunsch kann bereits zu Lebzeiten schriftlich formuliert und beim entsprechenden Bestattungsamt bzw. der Gemeinde hinterlegt werden. Sinnvollerweise sind die nächsten Angehörigen über das Vorhandensein eines Bestattungswunsches in Kenntnis zu setzen. Ein Bestattungswunsch kann jederzeit persönlich oder schriftlich widerrufen werden.

Möglicher Inhalt:

  • Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation)
  • Bekleidung
  • Grabstätte (Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namensnennung, Grab des vorverstorbenen Ehepartners, anderweitige Verwendung der Asche durch die Angehörigen)
  • Abdankungsart (Kirche, engster Familienkreis, still ohne Pfarrer, etc.)